Laut Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind Flächen, die nicht als landschaftlich oder naturschutzfachlich besonders wertvoll eingestuft werden, grundsätzlich geeignet zur Bebauung mit Photovoltaikanlagen. Dazu gehören beispielsweise Agrarflächen, Dächer von Gebäuden und Brachflächen. Es gibt jedoch auch Einschränkungen, wie z.B. die Verlegung von Anlagen auf Flächen mit hohen Bodenschätzen, auf Naturschutzgebieten, Wohngebieten, Gewässerschutzgebieten und anderen geschützten Bereichen. Diese Einschränkungen sollen dazu beitragen, dass die natürliche Umwelt und die Landschaft erhalten bleiben und nicht beeinträchtigt werden.
Es gibt auch Regelungen zur Mindestabstand zu Wohngebäuden und Straßen, sowie zur Flächennutzungsplanung. Eine wichtige Rolle spielt auch die technische Machbarkeit und die wirtschaftliche Tragfähigkeit einer Anlage. Es gibt auch besondere Regelungen bei der Nutzung von Dächern, wie z.B. der Dachfirstrichtung, Dachneigung und Dachflächenbeschaffenheit. Es ist daher ratsam, sich vor der Installation einer Photovoltaikanlage über die geltenden Regelungen und Vorschriften zu informieren und gegebenenfalls fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Photovoltaikanlagen in der Nähe von Autobahnen und Schienen
Der Klimaschutz ist unsere dringendste gesellschaftliche Aufgabe in den nächsten Jahren und nicht nur in den trockenen Sommermonaten. Die Landwirtschaft hat hierbei einen erheblichen Anteil. Es ist daher sehr positiv, dass der Gesetzgeber auf Bundesebene die Möglichkeit geschaffen hat, dass nach den 110 m, die früher im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehen waren, jetzt 220 m und nun sogar 500 m beidseitig entlang von Autobahnen und Bahnstrecken für die Nutzung von Solarenergie genutzt werden können und für diese Nutzung eine Vergütung nach dem EEG in Anspruch genommen werden kann.
Durch die Erweiterung wird die Fläche entlang von Autobahnen, die bisher potentiell für eine Vergütung in Frage kam, um etwa 127 Prozent erhöht, da sie von 220 m Breite auf 500 m Breite wächst. Auch entlang von Bahnstrecken wächst die Fläche auf 500 m beidseitig.
Es sollte betont werden, dass die Kommunen letztendlich darüber entscheiden und im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung bestimmen, wo ein Solarpark als sogenannter „besonderer Freiflächen-PV-Anlagen“ oder auch „besonderer Freiflächen-Solarnutzung“ ausgewiesen wird und wo nicht. Insbesondere entlang von Autobahnen und Bahnstrecken sollten die Kommunen jedoch dem Klimaschutzziel und den Erweiterungsmöglichkeiten, die bald möglich sein könnten, folgen und diese Bereiche als Solarpark ausweisen.
Benachteiligte Gebiete
Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden benachteiligte Gebiete als solche Gebiete definiert, in denen Landwirtschaft besonders schwierig oder teuer ist. Dazu gehören vor allem Gebiete, mit besonders schwierigen geographischen oder klimatischen Bedingungen.
Das EEG enthält besondere Förderregelungen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien in benachteiligten Gebieten. Dazu gehören insbesondere höhere Vergütungen für den erzeugten Strom, sowie eine höhere Förderung bei der Realisierung von Projekten.
Es gibt auch Regelungen die dazu beitragen sollen, dass die Energiewende in benachteiligten Gebieten beschleunigt wird. Ein Beispiel dafür ist die Möglichkeit, dass in benachteiligten Gebieten die Anlagenbetreiber einen höheren Anteil des selbst erzeugten Stroms selbst verbrauchen können.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Definition von benachteiligten Gebieten und die damit verbundenen Förderregelungen sich im Laufe der Zeit ändern können und es wichtig ist, sich über die aktuellen Regelungen und Vorschriften zu informieren.

Was ist Ihre Freifläche wert?
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Pachtpreis berechnen➝Konversionsflächen
Die Begriff Konversionsfläche (auch Umnutzungsfläche) hat eine wichtige Bedeutung im Zusammenhang mit Photovoltaik. Um dies zu verstehen, muss zunächst der Begriff definiert werden. Umnutzung bedeutet beispielsweise eine Veränderung der Nutzung. Folglich ist eine Konversionsflächen eine Fläche, die früher anders genutzt wurde als heute. Beispiele für Konversionsflächen sind Flächen, die heute für ein Freiflächen-PV-System genutzt werden, aber früher von der Armee, Handwerkern oder Industrie genutzt wurden.
Wenn diese Fläche brachliegt, also nicht bewirtschaftet wird, kann sie für andere Zwecke genutzt werden. Der Bau einer PV-Anlage macht in diesem Fall Sinn und das EEG spricht auch von Konversionsflächen. Anlagen, die darauf errichtet werden, erhalten eine Einspeisevergütung. Es sollte jedoch vor der Nutzung einer brachliegenden Fläche als neuer Standort für eine PV-Anlage überprüft werden, ob sie auch gemäß EEG als solche anerkannt wird.
Abstand eines Solarparks zur Wohnbebauung
In Deutschland gibt es Vorschriften in Bezug auf den Abstand von Solarparkanlagen zu Wohngebäuden. Diese Vorschriften variieren jedoch je nach Bundesland und können sich auch im Laufe der Zeit ändern. In der Regel müssen Solarparkanlagen jedoch einen Mindestabstand zu Wohngebäuden einhalten, um die Privatsphäre und das Wohlbefinden der Anwohner zu schützen.
Die gesetzliche Grundlage für den Abstand von Solarparkanlagen zu Wohngebäuden in Deutschland findet sich in der jeweiligen Landesbauordnung. Hier wird geregelt, welche Abstände bei der Errichtung von Freiflächenanlagen einzuhalten sind. Diese Abstände können sich z.B. auf die Entfernung zu Nachbargrundstücken, Wohngebäuden, Straßen, etc. beziehen.
Es ist ratsam, sich vor Beginn eines Projekts genau über die geltenden Vorschriften in dem betreffenden Bundesland zu informieren, um sicherzustellen, dass die Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Hier sind ein paar allgemeine Beispiele:
- Bayern mindestens 50 Meter von Wohngebäuden entfernt
- Nordrhein-Westfalen mindestens 30 Meter von Wohngebäuden entfernt
- Baden-Württemberg mindestens 50 Meter von Wohngebäuden entfernt
- Sachsen-Anhalt mindestens 50 Meter von Wohngebäuden entfernt