Privilegierte Flächen für Photovoltaik

Privilegierte Flächen für Photovoltaik entlang von Autobahnen und Bahnstrecken

Am 11. Januar 2023 wurde ein wegweisendes Gesetz verabschiedet, das den Ausbau von Photovoltaik-Anlagen auf Freiflächen deutlich vereinfacht und beschleunigt. Diese Neuerung markiert einen klaren Schritt hin zu einer umweltbewussten und wirtschaftlich tragfähigen Energiezukunft. Gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 8 BauGB gelten nun Freiflächen entlang von 200 Metern an Autobahnen und mehrspurigen Schienenwegen als privilegiert für die Errichtung von Solarparks.

Gemäß der Einführung der Ziffer 9 in § 35 Absatz 1 Baugesetzbuch am 7. Juli 2023 sind Agri-PV-Anlagen bis zu einer Größe von 2,5 Hektar privilegiert, wenn sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen.

Als unabhängiger Vermittler zwischen Flächeneigentümern und Projektentwicklern sehen wir bei FlächenMakler: Privilegierte Flächen gehören zu den gefragtesten Standorten überhaupt, weil sie das zeitaufwendige Bebauungsplanverfahren umgehen und damit deutlich schneller realisierbar sind.

Privilegierung von Flächen an Autobahnen und Bahnstrecken

Die Privilegierung bedeutet, dass Solarparks auf diesen Flächen errichtet werden können, ohne dass ein aufwendiger Bebauungsplan erforderlich ist. Diese Regelung erstreckt sich auf Flächen, die sich maximal 200 Meter vom Fahrbahnrand entfernt befinden. Das Fernstraßen-Bundesamt hat zudem klargestellt, dass im Einzelfall eine Aufhebung der allgemeinen Verbotszone für den Bau von Solarparks entlang der Autobahnen möglich ist.

Die Vorteile dieser Privilegierung sind vielfältig: Sie ermöglicht eine effiziente Nutzung von Flächen, fördert erneuerbare Energien und eröffnet neue wirtschaftliche Chancen für Landbesitzer und Investoren. Darüber hinaus trägt sie maßgeblich zur Erreichung der Klimaziele bei.

Privilegierung von Agri-Photovoltaikanlagen

Ein weiterer bedeutender Schritt in Richtung nachhaltiger Energie ist die Privilegierung von Agri-Photovoltaikanlagen. Gemäß der Einführung der Ziffer 9 in § 35 Absatz 1 Baugesetzbuch am 7. Juli 2023 sind Agri-PV-Anlagen bis zu einer Größe von 2,5 Hektar privilegiert, wenn sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen. Dies bedeutet, dass der Bauantrag für solche Anlagen ohne vorherige Aufstellung eines Bebauungsplans genehmigt werden kann.

Die Privilegierung von Agri-PV-Anlagen eröffnet neue Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, erneuerbare Energien und gleichzeitig ihre Flächen wirtschaftlich zu nutzen. Diese Privilegierung ist an die Bedingung geknüpft, dass es sich um besondere Solaranlagen im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt und bestimmte Anforderungen erfüllt werden.

Was bedeutet eine Privilegierung für die Projektentwicklung

Die baurechtliche Grundlage für diese Privilegierung bildet der neue § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB, der eine vereinfachte Genehmigung und Umsetzung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen ermöglicht. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass trotz der Privilegierung ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das Projekt im Einklang mit öffentlichen Interessen und Zielen der Raumordnung steht.

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Über den Autor

Foto von Stefan Köhn
Stefan Köhn · Geschäftsführer

Stefan Köhn ist Gründer und Geschäftsführer der FlächenMakler GmbH. Er berät Landwirte und Gewerbeeigentümer bei der Verpachtung von Acker-, Grün- und Dachflächen für Photovoltaik- und Windkraftprojekte.

Veröffentlicht am 04. Februar 2024 · Zuletzt aktualisiert am 06. Mai 2026

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