In Hamburg wird ab 2023 bei Neubauten eine PV-Anlage verpflichtend sein. Ab 2025 wird die PV-Pflicht auch bei einer Dacherneuerung von bestehenden Gebäuden greifen. Derzeit gibt es einen neuen Gesetzesentwurf zum Klimaschutzgesetz, der im Februar 2023 vorgestellt wurde. Dieser sieht zusätzliche Regelungen zu Solar- und Gründächern in Hamburg vor. Weitere Informationen über die neuen Regelungen werden wir bereitstellen, sobald das Gesetz in der zweiten Jahreshälfte 2023 in Kraft tritt.
Ab wann gilt die Solarpflicht in Hamburg?
Alle Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden in Hamburg sind ab dem 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, PV-Anlagen auf ihren neuen Gebäuden zu errichten. Auch Eigentümer von Bestandsgebäuden, bei denen mit der vollständigen Dachsanierung nach dem 1. Januar 2025 begonnen wird, müssen diese Anforderung erfüllen.
Welche Gebäude sind von der Solarpflicht betroffen?
Gemäß dem neuen Gesetzesentwurf zum Klimaschutzgesetz in Hamburg müssen bei Neubauten ab dem 1. Januar 2023 und bei einer vollständigen Dachsanierung von Bestandsgebäuden ab dem 1. Januar 2025 PV-Anlagen installiert werden. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Regelung.
Ausnahmen der Solarpflicht sind: Gebäude mit einer Bruttodachfläche unter 50 m², Gebäude mit voraussichtlicher Nutzungs- bzw. Restnutzungsdauer unter 20 Jahren, Gebäude die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallen, Gebäude die dazu bestimmt sind wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, unterirdische Bauten, Traglufthallen und Zelte, Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen sind von der PV-Pflicht ausgenommen.
Außerdem entfällt die PV-Pflicht, wenn die Installation einer PV-Anlage im Einzelfall technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder besondere Umstände im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würden. Auch wenn auf der Dachfläche bereits solarthermische Anlagen installiert und betrieben werden und deshalb keine geeignete Solarinstallationsfläche mehr übrig ist, entfällt die PV-Pflicht.
Es gibt auch Situationen, in denen die PV-Pflicht nur auf einem Teil des Daches erfüllt werden kann, da andere öffentlich-rechtliche Pflichten eine PV-Installation auf dem gesamten Dach verhindern. In diesem Fall gilt die Pflicht weiterhin für die verbleibende Solarinstallations-Eignungsfläche auf dem Dach.
Die richtigen Dienstleister finden.
Die Entscheidung zur Installation einer Photovoltaikanlage ist eine Entscheidung, die über einen Zeithorizont von mehreren Jahrzehnten getroffen wird. Als Eigentümer von Miet- oder Gewerbeimmobilien sollten Sie sich daher den richtigen Partner zur Beratung und Installation suchen.
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Pachtpreis berechnen➝Betriebsmodelle für Mehrfamilienhäuser
Unabhängig davon, ob die Photovoltaikanlage mehrere Eigentümer hat oder ein einziger Eigentümer den Strom an die Mieter liefert, wird die Eigentumsstruktur der Solaranlage bei Mehrfamilienhäusern abrechnungsrelevant.
Die folgende Tabelle gibt einen kurzen Überblick über die möglichen Modelle zur Nutzung von Photovoltaikstrom in Mehrfamilienhäusern.
Betriebsmodell | Nutzung | Eigentümer der Anlage | Förderung | Vorteil |
---|---|---|---|---|
Allgemeinstrom | Strom für gemeinsam genutzte Bereiche Strom für gemeinsam genutzte Wärmepumpe |
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) | EEG-Umlage entfällt KfW |
abgabefrei, da Wohnungseigentümergemeinschaft als Eigentümer den Strom abgabefrei nutzen darf |
Mieterstrommodell | Nutzung direkt in den Wohnungen | Hauseigentümer externer Dienstleister Energiegenossenschaft |
Mieterstromzuschlag pro kWh für 20 Jahre KfW |
lokal produzierter Strom wird lokal verbraucht |
PV-Wohnraummiete | Einspeisung Nutzung in Wohnungen |
WEG | EEG-vergütung KfW |
nur ein Stromliefervertrag Strombereitstellung für Wohnungen kann als Wohnnebenkosten abgerechnet werden |
Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen | Mieter oder Besitzer einzelner Wohnungen | Verbraucher bzw. Nutzer der Anlage | KfW | Eigenstromnutzung ohne EG-Umlage: Verbraucher und Erzeuger sind dieselbe juristische Person |
Für den Betrieb von Photovoltaik im Mehrfamilienhaus gibt es vier Betriebsmodelle für Strom:
- Das erste Betriebsmodell ist die Stromlieferung in die Wohnung, bei der Nutzern von Wohneinheiten der auf dem Dach des Mehrfamilienhauses erzeugte Strom zur Verfügung gestellt wird. Entscheidet sich der Eigentümer des Mehrfamilienhauses für das Mieterstrommodell, können die Bewohner frei entscheiden, ob sie den PV-Strom nutzen und kaufen möchten oder nicht. Bei der kollektiven Selbstversorgung gibt es hingegen nur einen offiziellen Hauptzähler, der alleinig für die Photovoltaikanlage im Mehrfamilienhaus als Zähler fungiert.
- Das zweite Betriebsmodell ist die Allgemeinstrom-Versorgung, bei der gemeinschaftlich genutzte Verbraucher, wie das Licht im Treppenhaus oder der Aufzug, mit dem PV-Strom versorgt werden. Für die Versorgung der Wohnungen ist der Solarstrom hingegen nicht vorgesehen. Die Allgemeinstrom-Versorgung ist sowohl mit als auch ohne Wärme möglich. Für die Wärmeversorgung wird der PV-Strom auch für den Betrieb der gemeinschaftlich genutzten Wärmepumpen-Heizung verwendet.
- Beim Betriebsmodell Eigenstromverbrauch mit Einzelanlagen betreiben einzelne Wohneinheiten ihre eigene PV-Anlage auf dem Dach des Mehrfamilienhauses und können als Prosumer ausschließlich ihren eigenen Strombedarf abdecken.
- Das vierte Betriebsmodell ist die Volleinspeisung. Hier wird der Strom aus der Photovoltaik auf dem Mehrfamilienhaus komplett ins öffentliche Netz eingespeist und abgerechnet. So können die Nebenkosten gesenkt werden.
Sind die Einkünfte aus Photovoltaik zu versteuern?
Ab dem 1. Januar 2023 sind gemäß dem Jahressteuergesetz 2022 alle Erträge aus PV-Anlagen von der Einkommenssteuer befreit. Diese Befreiung gilt jedoch ausschließlich für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern gilt die neue Regelung für eine Anlagenleistung von bis zu 15 kWp pro Wohn- oder Geschäftseinheit.
Bis zum 31. Dezember 2022 haben Betreiber von kleinen Solaranlagen bis 10 kWp die Möglichkeit, durch einen formlosen, schriftlichen Antrag an das zuständige Finanzamt eine Befreiung von der Einkommensteuer zu erhalten. Hierfür muss die PV-Anlage auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück installiert sein und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sein. Es handelt sich dabei ausdrücklich um ein Wahlrecht. Wer beispielsweise durch Abschreibungsmöglichkeiten Steuervorteile nutzen möchte, kann weiterhin eine Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall nachweisen.