Ab dem 1. Januar 2023 gilt in Berlin eine Solardachpflicht für bestehende Gebäude. Jede Person, die ihr Dach saniert, muss sich an diese Regelung halten. Gemäß dem Berliner Solargesetz müssen private Eigentümer bei einer Dachsanierung oder Dachaufstockung eine Photovoltaik-Anlage installieren. Dabei müssen mindestens 30 Prozent der Dachfläche für solche Anlagen genutzt werden. Dies soll dazu beitragen, die Nutzung erneuerbarer Energien in der Hauptstadt zu fördern und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Ab wann gilt die Solarpflicht in Berlin?
Das Solargesetz gilt in Berlin seit Juli 2021 und seit dem 1. Januar 2023 nun auch die Solarpflicht. Die Landesregierung hat mit dem „Masterplan Solarcity“ ein ambitioniertes Ziel gesetzt: Bis 2045 soll ein Viertel der in Berlin erzeugten Energie aus Solarenergie stammen. Um dies zu erreichen, müssen auf den Dächern der Stadt Solaranlagen mit einer Leistung von 4.400 Megawatt installiert werden. Das Solargesetz spielt hierbei eine wichtige Rolle, um die Nutzung erneuerbarer Energien in der Hauptstadt zu fördern und das ehrgeizige Ziel der Landesregierung zu unterstützen.
Carsten Körnig, Geschäftsführer des Bundesverbands Solarwirtschaft, berichtete, dass im Jahr 2022 in Berlin 2.500 neue Solaranlagen installiert wurden. Allerdings gibt es laut den Zahlen der Stromnetz Berlin GmbH mehr als 4.000 Anträge zum Anschluss einer Photovoltaik-Anlage im gleichen Jahr.
Obwohl diese Zahlen ein Fortschritt sind, reichen sie noch nicht aus, um das Ziel des „Masterplan Solarcity“ zu erreichen. Um das ambitionierte, aber notwendige Ziel für den Klimaschutz zu erreichen, müssen innerhalb der nächsten 20 Jahre mindestens 200.000 bis 300.000 Solaranlagen auf den Dächern Berlins installiert werden. Dafür sind jährlich nicht nur 2.500, sondern vielmehr 10.000 neue Anlagen erforderlich.
Welche Gebäude sind von der Solarpflicht betroffen?
In Übereinstimmung mit dem Solargesetz muss in Berlin auf jedem neu gebauten Wohn- oder Gewerbegebäude eine Photovoltaikanlage installiert werden, ebenso bei umfangreichen Dachsanierungen. Zukünftig wird bei Neubauten eine Photovoltaikinstallation auf mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche (einschließlich Dachteile und -fenster) obligatorisch sein. Im Gegensatz dazu wird bei bereits bestehenden Häusern die Nettodachfläche – die Dachfläche ohne Fenster oder Verschattungen – berücksichtigt. Bei bestehenden Mehrfamilienhäusern hängt die zu installierende Leistung von der Anzahl der Wohnungen ab.
Häuser mit einer Nutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern sind von der Solarpflicht ausgenommen, ebenso wie Gewächshäuser, Zelte oder Garagen, wenn die Solarpflicht bereits von einem anderen Gebäude auf dem Grundstück erfüllt wird. In bestimmten Fällen können Eigentümer von der Solarpflicht befreit werden, beispielsweise wenn die gesamte Dachfläche nach Norden ausgerichtet ist.
Ab Januar 2023 wird in Berlin eine Solarpflicht für Eigentümer von nicht öffentlichen Gebäuden mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 Quadratmetern eingeführt. Die Solarpflicht wird wirksam, sobald das Gebäude oder wesentliche Umbauten des Dachs fertiggestellt sind. Das Ziel dieser Verordnung ist es, den Anteil der Solarenergie am Stromverbrauch in Berlin auf mindestens 25 Prozent zu erhöhen. Eine ähnliche Solarpflicht gibt es auch in anderen Bundesländern.
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Die Entscheidung zur Installation einer Photovoltaikanlage ist eine Entscheidung, die über einen Zeithorizont von mehreren Jahrzehnten getroffen wird. Als Eigentümer von Miet- oder Gewerbeimmobilien sollten Sie sich daher den richtigen Partner zur Beratung und Installation suchen.
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Pachtpreis berechnen➝Betriebsmodelle für Mehrfamilienhäuser
Unabhängig davon, ob die Photovoltaikanlage mehrere Eigentümer hat oder ein einziger Eigentümer den Strom an die Mieter liefert, wird die Eigentumsstruktur der Solaranlage bei Mehrfamilienhäusern abrechnungsrelevant.
Die folgende Tabelle gibt einen kurzen Überblick über die möglichen Modelle zur Nutzung von Photovoltaikstrom in Mehrfamilienhäusern.
Betriebsmodell | Nutzung | Eigentümer der Anlage | Förderung | Vorteil |
---|---|---|---|---|
Allgemeinstrom | Strom für gemeinsam genutzte Bereiche Strom für gemeinsam genutzte Wärmepumpe |
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) | EEG-Umlage entfällt KfW |
abgabefrei, da Wohnungseigentümergemeinschaft als Eigentümer den Strom abgabefrei nutzen darf |
Mieterstrommodell | Nutzung direkt in den Wohnungen | Hauseigentümer externer Dienstleister Energiegenossenschaft |
Mieterstromzuschlag pro kWh für 20 Jahre KfW |
lokal produzierter Strom wird lokal verbraucht |
PV-Wohnraummiete | Einspeisung Nutzung in Wohnungen |
WEG | EEG-vergütung KfW |
nur ein Stromliefervertrag Strombereitstellung für Wohnungen kann als Wohnnebenkosten abgerechnet werden |
Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen | Mieter oder Besitzer einzelner Wohnungen | Verbraucher bzw. Nutzer der Anlage | KfW | Eigenstromnutzung ohne EG-Umlage: Verbraucher und Erzeuger sind dieselbe juristische Person |
Für den Betrieb von Photovoltaik im Mehrfamilienhaus gibt es vier Betriebsmodelle für Strom:
- Das erste Betriebsmodell ist die Stromlieferung in die Wohnung, bei der Nutzern von Wohneinheiten der auf dem Dach des Mehrfamilienhauses erzeugte Strom zur Verfügung gestellt wird. Entscheidet sich der Eigentümer des Mehrfamilienhauses für das Mieterstrommodell, können die Bewohner frei entscheiden, ob sie den PV-Strom nutzen und kaufen möchten oder nicht. Bei der kollektiven Selbstversorgung gibt es hingegen nur einen offiziellen Hauptzähler, der alleinig für die Photovoltaikanlage im Mehrfamilienhaus als Zähler fungiert.
- Das zweite Betriebsmodell ist die Allgemeinstrom-Versorgung, bei der gemeinschaftlich genutzte Verbraucher, wie das Licht im Treppenhaus oder der Aufzug, mit dem PV-Strom versorgt werden. Für die Versorgung der Wohnungen ist der Solarstrom hingegen nicht vorgesehen. Die Allgemeinstrom-Versorgung ist sowohl mit als auch ohne Wärme möglich. Für die Wärmeversorgung wird der PV-Strom auch für den Betrieb der gemeinschaftlich genutzten Wärmepumpen-Heizung verwendet.
- Beim Betriebsmodell Eigenstromverbrauch mit Einzelanlagen betreiben einzelne Wohneinheiten ihre eigene PV-Anlage auf dem Dach des Mehrfamilienhauses und können als Prosumer ausschließlich ihren eigenen Strombedarf abdecken.
- Das vierte Betriebsmodell ist die Volleinspeisung. Hier wird der Strom aus der Photovoltaik auf dem Mehrfamilienhaus komplett ins öffentliche Netz eingespeist und abgerechnet. So können die Nebenkosten gesenkt werden.