Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bietet Anreize für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, indem es feste Einspeisevergütungen für den erzeugten Strom garantiert. Diese Vergütungen sind höher als die Marktpreise für Strom, um die Anfangsinvestitionen in die erneuerbaren Energien zu subventionieren und die Wirtschaftlichkeit von Projekten zu erhöhen.
Das EEG hat entscheidend dazu beigetragen, den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland zu beschleunigen. Es hat auch dazu beigetragen, die Kosten für erneuerbare Energien zu senken und so die Wettbewerbsfähigkeit von erneuerbaren Energien gegenüber fossilen Brennstoffen zu erhöhen.
Es ist wichtig zu beachten, dass das EEG immer wieder angepasst wurde und in Zukunft sicherlich noch weitere Anpassungen erfolgen werden, um die Energiewende in Deutschland und Europa voranzutreiben und die Klimaziele zu erreichen.
Was ist das Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)?
Das EEG ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das sich mit dem Ausbau von erneuerbaren Energien beschäftigt. Dazu gehören unter anderem Zellen für erneuerbare Energien, Photovoltaik, Energie aus Wasserkraft und Biomasse. Im Gesetz sind konkrete Ziele formuliert, die in den nächsten Jahren erreicht werden sollen.
Um diese Ziele zu erreichen, gibt es Paragraphen, die spezielle Förderungen formulieren. Das EEG wurde 2000 in Kraft gesetzt und wurde im Laufe der Jahre angepasst und ergänzt. Die Ziele des EEG wurden mit der novellierten Fassung EEG 2023 angepasst, um den Anteil von erneuerbaren Energien im Bruttostromverbrauch bis 2030 auf 80% zu steigern. Im Jahr 2021 lag der Anteil bei ca. 41%.
Um das Ziel zu erreichen, gibt es Zwischenziele, die in jährlichen Abständen die Menge an Strom angeben, die aus erneuerbaren Energien erzeugt werden soll. Die Fördermaßnahmen im EEG umfassen im Groben drei Möglichkeiten, die im Gesetz festgehalten sind. Die erste ist die Einspeisevergütung, von der PV-Anlagenbesitzer profitieren können, die ihren Strom ins öffentliche Stromnetz einspeisen. Für den eingespeisten Strom wird dann für eine Laufzeit von 20 Jahren ein Betrag festgelegt. Eine andere Möglichkeit ist der Mietstromzuschlag, bei dem es um eine Anlage geht, die eine gewisse Menge an Strom erzeugt und diesen direkt an einen Mieter oder Eigentümer verkauft. Hierbei kann ein Zuschlag auf den im Vergleich höheren Strompreis am Ort der Anlage gezahlt werden.
Die dritte Möglichkeit sind Ausschreibungen, die seit 2015 für alle Technologien gelten. Dabei können sich Investoren auf einen bestimmten Strombedarf bewerben, welcher dann für einen bestimmten Zeitraum von 20 Jahren bezahlt wird. Hierbei zählt derjenige, der die geringsten Kosten hat und somit am wirtschaftlichsten ist. Die Höhe der Einspeisevergütung ist bei Ausschreibungen nicht festgelegt, sondern ergibt sich aus dem Gebot des günstigsten Anbieters.
Es gibt noch weitere Regelungen, die im EEG festgelegt sind, wie zum Beispiel die Pflicht zur Direktvermarktung, bei der größere Anlagen ihren Strom selbst verkaufen müssen und nicht mehr in das öffentliche Netz einspeisen dürfen, sowie Vorgaben zur Einhaltung von bestimmten Anforderungen an die Anlagen, um die Förderung zu erhalten.
Das EEG hat dazu beigetragen, dass der Anteil erneuerbarer Energien in Deutschland in den letzten Jahren stark gestiegen ist. Es ist jedoch auch umstritten, da die Förderung über die Einspeisevergütung zu einer starken Belastung der Verbraucher geführt hat. Dennoch ist das EEG ein wichtiger Bestandteil der Energiewende in Deutschland und hat auch international als Vorbild gedient.
Neuregelungen EEG 2023
Das Osterpaket, ein umfangreiches Gesetzespaket für erneuerbare Energien im Strombereich, wurde am 28. Juli 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ein Kernstück dieses Pakets ist das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG2023), welches Änderungen und Neuregelungen für den Bereich erneuerbarer Energien enthält. Einige dieser Änderungen sollen bereits 2022 in Kraft treten. Im Bereich der Photovoltaik sind insbesondere höhere Vergütungssätze für Eigenverbrauchs- und Volleinspeiseanlagen vorgesehen. Ab dem 29. Juli 2022 können Anlagenbetreiber, die ihre Anlage ab diesem Zeitpunkt in Betrieb nehmen, die neuen Staffel-Vergütungen in Anspruch nehmen.
Um einen vollständigen Überblick über das EEG 2023 zu erhalten, sind alle Gesetzesmaterialien auf der Internetseite der Clearingstelle EEG/KWKG einzusehen. Es ist jedoch zu beachten, dass nur die Änderungen enthalten sind. Daher ist es zwingend erforderlich, parallel dazu die Regelungen im EEG 2021 zu prüfen, um ein Grundverständnis zu erlangen. Eine Synopse der Gesetzesmaterialien steht derzeit noch aus.
EEG Einspeisevergütung 2024
Die EEG Einspeisevergütung bezieht sich auf Staffelvergütungen, die abhängig von der Leistung berechnet werden. Abgezogen werden davon 0,4 Ct/kWh (gemäß § 53 EEG). Diese Vergütungen treten ab dem 29.7.2022 mit Inkrafttreten des EEG 2023 in Kraft und werden erst nach beihilferechtlicher Prüfung der EU ausgezahlt. Für Anlagen auf Freiflächen und Lärmschutzwällen wird eine Vergütung von 7 Ct/kWh gewährt (gemäß § 48 EEG 2023).
bis 10 kW |
bis 40 kW |
bis 100 kW |
bis 300 kW |
bis 400 kW |
bis 750 kW |
bis 1 MW |
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für Anlagen im Eigenverbrauch | |||||||
bis 31.12.2022 | 8,6 Ct/kWh | 7,5 Ct/kWh | 6,2 Ct/kWh | 6,2 Ct/kWh | 6,2 Ct/kWh | 6,2 Ct/kWh | – |
1.1.2023 – 31.1.2024 | 8,6 Ct/kWh | 7,5 Ct/kWh | 6,2 Ct/kWh | 6,2 Ct/kWh | 6,2 Ct/kWh | 6,2 Ct/kWh | 6,2 Ct/kWh |
für Anlagen in Volleinspeisung | |||||||
bis 31.12.2022 | 13,4 Ct/kWh | 11,3 Ct/kWh | 11,3 Ct/kWh | 9,4 Ct/kWh | – | – | – |
1.1.2023 – 31.1.2024 | 13,4 Ct/kWh | 11,3 Ct/kWh | 11.3 Ct/kWh | 9,4 Ct/kWh | 9,4 Ct/kWh | 8,1 Ct/kWh | 8,1 Ct/kWh |